Sonderseite zum Urteil des EuGH (Europäischer Gerichtshof) vom 1. April 2008 zur Hinterbliebenenrente
Da das Urteil http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79929093C19060267&doc=T&ouvert=T&seance=CONCL hohe Wellen schlägt, hier erste Einschätzungen in chronologischer Abfolge, wobei das Neueste ganz unten steht:
(Ich habe alle PMs von Organisationen weggelassen, die so tun, als würde das Urteil nur Schwule betreffen. Das Urteil betrifft Lesben und Schwule gleichermaßen. Die Red. Konny)
- Die Kurzzusammenfassung vom LSVD:
- Eine Hinterbliebenenversorgung, die im Rahmen eines berufsständischen Versorgungssystems wie der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen gewährt wird, fällt in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.
Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78 steht einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren entgegen, wonach der überlebende Partner nach Versterben seines Lebenspartners keine Hinterbliebenenversorgung entsprechend einem überlebenden Ehegatten erhält, obwohl die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine Situation versetzt, die in Bezug auf diese Hinterbliebenenversorgung mit der Situation von Ehegatten vergleichbar ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob sich ein überlebender Lebenspartner in einer Situation befindet, die mit der eines Ehegatten, der die Hinterbliebenenversorgung aus dem berufsständischen Versorgungssystem der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen erhält, vergleichbar ist.
EuGH (Große Kammer), Urt. v. 01.04.2008 - C-267/06 (Rs. Maruko) - Schlussanträge
- PM LSVD 01.4.2008: Europäischer Gerichtshof beendet die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten. Großer Erfolg für Lesben und Schwule!
Der Europäische Gerichtshof hat heute entschieden, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstößt. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland:
Nach der Billigung des Lebenspartnerschaftsgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht im Juli 2002 ist das der zweite große Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht hatte die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften mit Ehen gebilligt. Trotzdem haben die deutsche Gerichte fast ausnahmslos die Auffassung vertreten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner könnten sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Absatz 1 GG berufen, obwohl ihnen der Gesetzgeber dieselben Verpflichtungen auferlegt hat wie Ehegatten. Nach Auffassung der deutschen Gerichte dient die Benachteiligung von Lebenspartnern der Förderung der Ehe.
Mit diesem deutschen Sonderweg hat der Europäische Gerichtshof nun Schluss gemacht. Nach seinem Urteil müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Lage befinden. Unter den europarechtlichen Begriff des "Arbeitsentgelts" fallen alle Vergünstigungen, die die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren einschließlich der betrieblichen Hinterbliebenenrenten und der Hinterbliebenenpensionen. Da diese Leistungen an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten anknüpfen oder Unterhaltsersatzfunktion haben, befinden sich Lebenspartner insoweit in einer vergleichbaren Lage, weil ihre gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmen. Entgegenstehende Rechtsvorschriften dürfen die deutschen Gerichte nicht mehr anwenden.
Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 03.12.2003.
Das Urteil des EuGH ist über unsere Webseite aufrufbar: http://www.lsvd.de/211.0.html#c4668.
Verpartnerte Lesben und Schwule finden auf unserer Webseite Mustertexte, mit denen sie die ihnen bisher vorenthaltenen Leistungen einfordern können: http://www.lsvd.de/index.php?id=903
- PM SPD 01. April 2008 - 222 AG Inneres Gleichstellung von Lebenspartnerschaften in der Beamtenversorgung ueberfaellig
Zu dem heutigen Urteil des Europaeischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-267/06 (Maruko) erklaert der zustaendige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion Siegmund Ehrmann:
Heute hat der Europaeische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates gebietet, die Hinterbliebenenversorgung in berufsstaendischen Versorgungseinrichtungen auch auf Lebenspartner zu erstrecken, wenn die Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht insoweit der Ehe vergleichbar ist. Da es sich um ein Vorabentscheidungsverfahren handelt, wird der Rechtsstreit endgueltig erst von dem vorliegenden nationalen Gericht, hier dem Verwaltungsgericht Muenchen, entschieden. Es kann aber nicht mehr zweifelhaft sein, wie dieses Urteil ausfallen wird, denn das Institut der Lebenspartnerschaft im deutschen Recht sieht
Unterhalts- und Erbansprueche zwischen Lebenspartnern wie zwischen Eheleuten vor. Daraus folgt, dass hinterbliebene Lebenspartner wie hinterbliebene Ehegatten zu behandeln sind, wenn die Versorgung vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst wird. Dieser erstreckt sich nicht nur auf berufsstaendische Versorgungseinrichtungen, sondern auch auf die Beamtenversorgung, weil sie aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht ein Betriebsrentensystem darstellt. Die Gesetzgeber in Bund und Laendern sind deshalb jetzt aufgerufen, das Beamtenversorgungsrecht entsprechend zu novellieren. Wir appellieren an die CDU/CSU-Bundestagsfraktion, den Weg frei zu machen, um die Lebenspartner in die Beamtenversorgung des Bundes einzubeziehen, nachdem dazu jetzt auch eine zwingende rechtliche Notwendigkeit besteht.
© 2008 SPD-Bundestagsfraktion - Internet: http://www.spdfraktion.de
Pressemitteilung als PDF: http://www.spdfraktion.de/cnt/rs/rs_dok/0,,43679,00.pdf
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Pressemitteilung Brüssel, 1. April 2008
Die gleichstellungspolitische Sprecherin der SPE-Fraktion und Vize-Präsidentin der Gay und Lesbian Intergroup des Europäischen Parlaments (EP) Lissy Gröner: "Richtungweisendes Urteil: EuGH verurteilt Diskriminierung von Lebenspartnerschaften"
"Das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Fall 'Maruko' bestätigt die klare Richtung des EP in seiner Antidiskriminierungspolitik. Das oberste Gericht urteilte, dass eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung bestehen würde, wenn LebenspartnerInnen die Hinterbliebenenversorgung verweigert würde und was für Europa gilt, muss auch in Deutschland umgesetzt werden", hält die Europaabgeordnete Lissy Gröner, SPD, fest.
"Mit diesem Grundsatzurteil muss nun die Benachteilung von Schwulen und Lesben bei der Hinterbliebenenversorgung abgeschafft werden und Nachbesserungen beim neuen Erbschaftssteuergesetz vorgenommen werden", betont Lissy Gröner. Diese Form der Diskriminierung würde eindeutig gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstoßen.
Nach dem heutigen Urteil des EuGH steht Lesben und Schwulen in Lebenspartnerschaften dasselbe Arbeitsentgelt zu wie den verheirateten KollegInnen, wenn sie sich in einer vergleichbaren Situation befinden. Zum Arbeitsentgelt zählen europarechtlich auch betriebliche Hinterbliebenenrenten und -pensionen.
"Dies ist ein klares Signal des EuGH an Deutschland, die europäischen Gleichstellungsrichtlinien endlich komplett umzusetzen", unterstreicht Lissy Gröner die Dringlichkeit der vollständigen Implementierung der EU-Gesetzgebung. Hintergrund:
Im Jahr 2001 ging Herr Maruko eine Eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Kostümbildner ein. Dieser war seit 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB), dem Träger der Alters- und Hinterbliebenenversicherung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen, versichert. Der Lebenspartner verstarb im Jahr 2005, woraufhin Herr Maruko bei der VddB Witwerrente beantragte. Sein Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die Satzung der VddB einen solchen Anspruch für LebenspartnerInnen nicht vorsehe.
Weitere Informationen zum Thema bei Lissy Gröner: Tel: 0032 2 2845412
- PM LSVD 02.04.2008 EuGH stärkt Rechte von Lebenspartnerschaften / Was bedeutet das Urteil?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstößt. Danach müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich „in einer vergleichbaren Lage“ befinden. Entscheidend ist insoweit nicht die generelle Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft, sondern die vergleichbare Lage von Ehegatten und LebenspartnerInnen im Hinblick auf die Funktion des streitigen „Arbeitsentgelts“.
Gleichstellung beim Arbeitsentgelt – was bedeutet das?
Unter den Begriff "Arbeitsentgelt" fallen alle Leistungen, die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren wie Orts- und Familienzuschlag, Beihilfe, betriebliche Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld und Hinterbliebenenpensionen, siehe auch http://www.lsvd.de/194.0.html
Alle diese Leistungen knüpfen an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten an oder haben Unterhaltsersatzfunktion. Da die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von LebenspartnerInnen völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmen, befinden sich verpartnerte Beschäftigte in derselben Lage wie ihre verheirateten KollegInnen.
Konsequenzen für die Rechtsprechung
Die deutschen Gerichte dürfen in Zukunft Rechtsvorschriften nicht mehr anwenden, die eine Ungleichstellung begründen.
Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten
Auf das Urteil können sich alle Beschäftigte berufen, also auch verpartnerte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Hier sind Bund und Länder gefordert, die Gesetzeslage anzupassen.
Aktuell betrifft das beispielsweise den Entwurf des Dienstrechtneuordnungsgesetzes, in dem auf Drängen der CDU/CSU verpartnerte Beamte noch wie Ledige behandelt werden.
Geltung
Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 03.12.2003.
Was können Betroffene tun?
Betroffene sollten ihre Dienstherren anschreiben oder in bereits laufenden Verfahren die Widerspruchsbehörde oder das Gericht auf das Urteil des EuGH in der Vorlegungssache Maruko hinweisen und beantragen, das Verfahren fortzuführen. Mustertexte unter: http://www.lsvd.de/905.0.html sowie
www.lsvd.de/902.0.html#c4731
Wie verbindlich ist die Entscheidung des EuGH?
Da Europarecht Bundesrecht „bricht“, ist das Urteil des EuGH für alle deutschen Gerichte verbindlich. Streit kann es jetzt nur noch über die Frage geben, ob sich LebenspartnerInnen hinsichtlich des streitigen Arbeitsentgelts in einer vergleichbaren Lage befinden.
Was fehlt?
Die Entscheidung des EuGH gilt für den Bereich Beschäftigung und Beruf, die Gleichstellung im Bereich Erbschafts- und Einkommenssteuerrecht steht noch aus. Streitig ist auch noch, ob die Entscheidung auch für die Hinterbliebenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe gilt.
- Berlin, 2. April 2008 199/08 Schwusos: Europäischer Gerichtshof stärkt Lebenspartnerschaften - der
Bund und die Länder müssen jetzt nachziehen!
Zu dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs über die Anwendbarkeit der
EU-Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf auf die
Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen
Pflichtversorgungssystem vom 1. April 2008 erklärt der
Bundesvorsitzende des Arbeitskreises der Lesben und Schwulen in der
SPD (Schwusos), Ansgar Dittmar:
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine wegweisende Entscheidung
gesprochen - und erneut die Rechte von Lesben und Schwulen deutlich
gestärkt. Das Gericht erklärte die Versagung von Ansprüchen auf
Hinterbliebenenversorgung eines überlebenden Lebenspartners durch ein
berufsständisches Versorgungswerk für unvereinbar mit dem europäischen
Recht. Darüber hinaus hat der EuGH die Mitgliedstaaten darauf
verwiesen, die Nichtdiskriminierung aufgrund der sexuellen Identität
bei der rechtlichen Ausgestaltung des Familienstandes zu beachten.
Das Gericht erklärte ferner, dass die Hinterbliebenenversorgung bei
den Versorgungswerken der Rechtswirklichkeit in Deutschland, wo die
Situation von Lebenspartnern mit der von Ehegatten vergleichbar ist,
widerspricht. Die dahinter stehende Grundhaltung hatten die Schwusos
schon mehrfach an der derzeitigen Rechtspraxis - nicht nur in der
Hinterbliebenenversorgung gerügt. Während überlebende Lebenspartner
einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung haben, bestehen keine Ansprüche gegen
berufsständische Versorgungswerke. Obwohl Lebenspartner in vollem
Umfang gegenseitig unterhaltsverpflichtet sind, bestehen in vielen
Fällen keine Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
Nicht nur die Versorgungswerke, sondern gerade auch der Gesetzgeber
sind nunmehr aufgefordert zu handeln.
Sowohl die Satzungen der Versorgungswerke, als auch die rechtlichen
Grundlagen müssen entsprechend angepasst werden. Hier ist es wichtig,
dass der Gesetzgeber - und namentlich die CDU - endlich anerkennt,
dass eine unterschiedliche Behandlung von Lebenspartnern gegenüber den
Ehepartnern europarechtswidrig ist. Insofern sollte die CDU endlich
ihre Blockadehaltung aufgeben, die Lebenspartnerschaften
gleichzustellen.
Lebenspartner müssen auch in die beamtenrechtliche
Hinterbliebenenversorgung einbezogen werden. Der Staat hat nunmehr
auch aus europarechtlicher Sicht die Pflicht, den hinterbliebenen
Lebenspartnern seiner Beamten im Bund und in vielen Ländern immer noch
einen Anspruch auf Versorgung zu gewähren. Eine Verweigerung ist nicht
mehr sachlich zu begründen.
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E-Mail-Service der SPD-Pressestelle
10911 Berlin, Tel.: 030 25991-300 Fax: 030 25991-507
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