Gesetz zur Eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG)
www.ritual-beratung.de - Bettina Sorge gestaltet Rituale und Festakte / Hochzeitszeremonien / Handreichungsrituale [Eingetragen auf eigenen Wunsch am 14.06.07]
PM 12.06.2007 Einladung zum Auftakt der Kampagne
zur Gleichstellung im Steuerrecht: „Keine halben Sachen“
Ein parteiübergreifendes bundesweites Aktionsbündnis startet morgen
die Kampagne „Keine halben Sachen! Gleiche Liebe, gleiches Recht“ zur
vollständigen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften im Steuerrecht. Mit
einer öffentlichen Kick-off Veranstaltung stellen die Akteure ihre Ziele
und das Material der Kampagne vor.
Wann: 13. Juni 2007 in Berlin, ab 19.00 Uhr Wo: Helmholtzstraße 2-9,
10587 Berlin, Aufgang A, 1. OG
Eine Initiative des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD)
Unterstützer: Lesben und Schwule in der Union (LSU) Lesben und Schwule in
der SPD (Schwusos) FDP Bündnis 90/Die Grünen Arbeitsgemeinschaft queer
der Linkspartei.PDS Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V.
(SLP) Völklinger Kreis e.V. Wirtschaftsweiber Ökumenische Arbeitsgruppe
Homosexuelle und Kirche (HuK) e.V. Arbeitsgruppe homosexueller Lehrer der GEW
Berlin
Hintergrund: Seit August 2001 ist das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft.
In den vergangenen sechs Jahren wurden die eingetragenen Lebenspartnerschaften
mit
den gleichen Pflichten wie Eheleute belegt, d.h. alle Regelungen, die finanzielle
Verantwortung füreinander beinhalten, gelten auch für Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner. Anders als bei der Ehe verabschiedet sich der Staat bei eingetragenen
Lebenspartnerschaften jedoch zu Großteilen aus seiner sozialen Pflicht
und überträgt diese auf die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. So
belastet das bestehende Einkommensteuerrecht eingetragene Lebenspartnerschaften
und Regenbogenfamilien in unangemessener Weise. Das Erbschaftsteuerrecht kann
im Todesfall sogar zur existentiellen Bedrohung des überlebenden Partners
führen. Außerdem haben Lebenspartnerinnen und Lebenspartner keine
Möglichkeit der gemeinsamen Steuerveranlagung.
Pressemitteilung Brüssel, 23. Mai 2007
Die gleichstellungspolitische Sprecherin der SPE Fraktion Lissy Gröner: "Gleichstellung
bei der Erbschaftssteuer!"
Die Bürgerinnen und Bürger des Kanton Genf in der Schweiz haben einer
Gesetzesänderung im Erbschaftsrecht zugestimmt. Die Gesetzesänderung
sieht vor, dass zukünftig auch homosexuelle Paare, die in einer registrierten
Partnerschaft leben, im Normalfall von der Erbschaftssteuer befreit werden.
"
In einer pluralistischen Gesellschaft ist die volle rechtliche Gleichstellung
der Lebenspartnerschaft mit der Ehe unerlässlich", betont
die Vize-Präsidentin der interfraktionellen Arbeitsgruppe für
die Rechte von Schwulen und Lesben Lissy Gröner.
"
Bei der derzeitigen Überarbeitung des Erbschaftsrecht ist es nur
folgerichtig, dass die Gleichstellung homosexueller Paare in Angriff
genommen wird" fordert Lissy Gröner den federführenden
Finanzminister Peer Steinbrück (SPD) zum Handeln auf.
Was in der Schweiz möglich ist, müsse auch in der Bundesrepublik konsensfähig
sein. Deutschland riskiere sonst ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen
Union, falls die Diskriminierung der homosexuellen Ehe nicht behoben wird, so
Lissy Gröner. Informationen zum Thema im Büro Lissy Gröner:
Tel: 0032 2 2845412
[14.02.07] Bundesgerichtshof zur Altersversorgung
eingetragener Lebenspartner nach der Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und
der Länder
Der Bundesgerichtshof hatte über Ansprüche eines bei der beklagten
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversicherten Klägers
zu entscheiden, der seit 1977 im öffentlichen Dienst beschäftigt
ist und seit 2001 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit einem anderen
Mann lebt. Deshalb möchte er von der Beklagten wie ein verheirateter
Arbeitnehmer behandelt werden. Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2002 erfolgte
Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes auf ein Betriebsrentensystem
begehrt er die Feststellung, dass die von ihm bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute
Rentenanwartschaft von der Beklagten unter Zugrundelegung der für Verheiratete
geltenden Lohnsteuerklasse III/0 berechnet und in das neue System übertragen
werden müsse. Darüber hinaus möchte er gerichtlich festgestellt
wissen, dass die Beklagte seinem Lebenspartner bei Fortbestehen der Lebenspartnerschaft
bis zum Tod des Klägers eine Hinterbliebenenrente zu zahlen habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers
blieb ohne Erfolg.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kam zu dem Ergebnis, dass die
Tarifvertragsparteien, zu denen öffentlich-rechtliche Körperschaften wie Bund, Länder
und Kommunen gehören, in Kenntnis des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 bewusst davon abgesehen haben, Rechte wie die hier geltend
gemachten zugunsten eingetragener Lebenspartner in den Tarifverträgen
zu eröffnen, die Grundlage der Satzung der Beklagten sind.
Diese dem Kläger ungünstige Regelung verstoße nicht gegen
das Grundgesetz, das eine Privilegierung der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG zulasse.
Die Satzung verletze auch europäisches Recht nicht, denn sie diskriminiere
Personen wie den Kläger nicht wegen ihrer sexuellen Ausrichtung. Vielmehr
knüpfe die Satzung an den Familienstand an. Die Ehe dürfe im Hinblick
auf Fortpflanzung und Erziehung eigenen Nachwuchses, einem für die Zukunft
der Gesellschaft wesentlichen Anliegen, bevorzugt werden. Das verstoße
weder gegen Art. 141 EG noch gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November
2000, wie sich aus der bereits ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Gemeinschaften ergebe. Deshalb sei eine Vorlage an
den Gerichtshof nicht erforderlich. Über den Schutz eingetragener
Lebenspartner nach der Richtlinie gehe auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
vom
14. August 2006 nicht hinaus.
Urteil vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04
LG Karlsruhe – Urteil vom 26.3.2004 – 6 O 968/03 ./. OLG Karlsruhe
- Urteil vom 21.10.2004 – 12 U 195/04
Karlsruhe, den 14. Februar 2007
Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501
URL der Pressemitteilung: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=38859&pos=0&anz=23
URL des Urteils: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=38882&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Dezember 2004: Mehr als 12.500 Lebenspartnerschaften
in Deutschland
In Deutschland hatten Ende 2004 über 25.000 Männer und Frauen Lebenspartnerschaften
mit einem Partner bzw. einer Partnerin desselben Geschlechts begründet.
Dies hat der Autor Dr. Stephan Stüber für die 2. Auflage des „Handkommentar
Lebenspartnerschaftsrecht“ ermittelt, der in Kürze im Nomos-Verlag
Baden-Baden erscheinen wird.
Die Zahl ist überraschend, weil Bundesjustizministerin Brigitte Zypries
Ende Oktober 2004 von nur 5.000 Lebenspartnerschaften ausgegangen war (Deutscher
Bundestag, Plenarprotokoll 15/136 der Sitzung vom 29.10.2004, S. 12483).
Zum Hintergrund:
Eine offizielle Statistik über die Lebenspartnerschaften wird – anders
als für Ehen – in Deutschland nicht geführt. Die Zahl der Lebenspartnerschaften
lässt sich schwer ermitteln, weil in den Ländern ganz unterschiedliche
Behörden für die Begründung der Lebenspartnerschaften zuständig
sind. Während in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen,
Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein die Standesbeamten zuständig
sind, haben die übrigen Länder die Kreise und kreisfreien Städte
(Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Thüringen) oder die Gemeinden
(Brandenburg, Hessen, Saarland) für zuständig erklärt. Die Gemeinden
und kreisfreien Städte konnten die Aufgabe dann den Standesbeamten übertragen;
sie müssten dies aber nicht tun. Deshalb sind sogar innerhalb dieser Länder
wiederum unterschiedliche Stellen zuständig. Ganz andere Wege sind schließlich
Sachsen und Bayern gegangen: Während in Sachsen Lebenspartnerschaften
bisher nur bei den drei Regierungspräsidien begründet werden konnten,
sind in Bayern die Notare zuständig.
Die unterschiedlichen Stellen der Länder sind auch melderechtlich über
die Landesgrenzen hinweg nur unzureichend mit einander verknüpft. Die
Familiengerichte und Nachlassgerichte können deshalb zurzeit nicht zuverlässig
feststellen, ob jemand in einer Lebenspartnerschaft lebt oder ob eine Lebenspartnerschaft
inzwischen aufgehoben ist.
Die Zahlen im Einzelnen:
Da die Lebenspartnerschaften nicht überall systematisch statistisch erfasst
werden, haben einige Länder die Zahlen zu bestimmten Stichtagen ermittelt.
Niedersachsen war das einzige Land, dass die Zahl der im Land begründeten
Lebenspartnerschaften nicht mitteilen konnte. Es ist aber davon auszugehen,
dass sie sich mindestens in der Größenordnung von Rheinland-Pfalz
und Schleswig-Holstein bewegt.
| Land | Stand | Anzahl gesamt | männlich | weiblich |
| Baden-Württemberg | 01.07.2004 | 1128 | 776 | 352 |
| Bayern | 31.12.2004 | 1404 | 984 | 420 |
| Berlin | 30.12.2004 | 1836 | 1385 | 451 |
| Brandenburg | 31.12.2004 | 229 | 140 | 89 |
| Bremen | 31.12.2004 | 187 | 123 | 64 |
| Hamburg | 31.12.2004 | 926 | ? | ? |
| Hessen | 31.05.2004 | 1141 | ? | ? |
| Mecklenburg-Vorpommern | 31.12.2004 | 123 | 54 | 47 |
| Niedersachsen | wird nicht erhoben | ? | ? | ? |
| Nordrhein-Westfalen | 31.12.2004 | 3488 | 2372 | 1116 |
| Rheinland-Pfalz | 31.12.2004 | 487 |
333 | 154 |
| Saarland | 30.09.2004 | 144 | 91 | 54 |
| Sachsen | 31.12.2004 | 234 | 170 | 64 |
| Sachsen-Anhalt | 31.12.2004 | 153 | 101 | 52 |
| Schleswig-Holstein | 31.12.2004 | 537 | 310 | 227 |
| Thüringen | 31.12.2004 | 92 | 62 | 30 |
| Gesamt (ohne Niedersachsen) | 12109 |